Wenn wir einmal krank sind … – Interview mit der Deutschen Rentenversicherung

Im Dezember 2024 erscheint im Magazin der selfpublisher (Uschtrin Verlag) mein Artikel zum Thema Schreibblockade. In diesem Rahmen hatte ich Katja Braubach interviewt, Pressereferentin der Deutschen Rentenversicherung. Leider passte das Interview nicht mehr ins Heft. Aber damit die Informationen nicht verloren gehen, darf ich es hier – mit freundlicher Genehmigung von Katja Braubach – posten.

Wenn Künstler:innen erkranken

Ob nun Schreibblockade, Depression, schwere Operation oder andere Krankheiten – was passiert, wenn du als Schriftsteller:in über einen längeren Zeitraum krank bist? Wie überbrückst du krankheitsbedingte Ausfallzeiten?

Als schreibende Person kannst du dich bei der Künstlersozialkasse in Kombination mit einer Krankenversicherung freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Die KSK übernimmt die Hälfte der Kosten, ähnlich wie Arbeitgeber:innen bei einem Angestelltenarbeitsverhältnis.

Zitat aus einer E-Mail: „Die Künstlersozialkasse selbst ist kein Leistungsträger. Leistungsträger für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund,  Postfach, 10704 Berlin; für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung sind dies die (von den Künstlern / Publizisten) gewählten gesetzlichen Krankenkassen (z.B. AOK, Techniker, Ersatzkasse, Betriebs- oder Innungskrankenkasse)“, sagt die KSK.

Deine von dir gewählte gesetzliche oder private Krankenkasse kommt für dich als Freiberufler:in nicht auf, wenn du über mehrere Monate nicht schreiben kannst. Du bist natürlich weiter versichert, aber Geld, für Miete, Lebensmittel & Co. bekommst du nicht.

Wenn du einen Hauptjob hast und über diesen versichert bist, erhältst du in den ersten sechs Wochen dein Gehalt, danach Krankengeld von deiner Krankenversicherung. Hier musst du Abzüge in Kauf nehmen. Das ist aber ein anderes Thema.

Wenn du verheiratet bist, kannst du deine Krankenkassenbeiträge sparen, in dem du dich in der Familienversicherung versicherst. Das hilft die monatlichen Unkosten zu minimieren, bis du deine Erkrankung (hoffentlich bald) überwunden hast.

Berufsunfähigkeitsversicherung solltest und Arbeitslosenversicherung musst du als angestellte Person abschließen. Die AV wird automatisch über die Gehaltsabrechnung bezahlt. Um die BU musst du dich selbst kümmern. Aber können das auch Freiberufler? Ja und nein.
Du kannst als freiberufliche Ingenieur:innen eine Arbeitslosenversicherung abschließen, als freiberufliche Künstler:innen jedoch nicht.
Als Schriftstellerin, Autorin und Journalistin kannst du eine BU abschließen. Die BU tritt dann ein, wenn du nicht mehr arbeiten / schreiben kannst, aufgrund z.B. einer schweren physischen Erkrankung (Schlaganfall etc.), bei einer Schreibblockade und einem gebrochenen Arm vermutlich nicht. Das hängt vom jeweiligen Vertrag und dem Versicherungsträger ab.

Die Deutsche Rentenversicherung hat zu diesem Thema weitere Informationen.

Die Fragen beantwortete Katja Braubach, Pressereferentin der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Katja Braubach, Pressereferentin Deutsche Rentenversicherung
Foto: DRV Bund

Das Interview

Wie sichere ich mich als Freiberufler:in (speziell im künstlerischen Bereich) ab?

Für einige selbständig Tätige besteht eine Versicherungspflicht per Gesetz. Hierzu gehören beispielsweise Lehrer, Erzieher, Physiotherapeuten, Selbständige mit einem Auftraggeber und auch Künstler. Während sich Künstler auf Antrag bei der Künstlersozialkasse versichern müssen, wenden sich alle anderen Selbständigen an ihren Rentenversicherungsträger. Über die Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse entscheidet die Künstlersozialkasse eigenständig.

Vorteil bei der Künstlersozialkasse ist, dass diese 50 Prozent der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung übernimmt. Es ist auch ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung möglich.

Selbständige Künstler finden die Formulare zur Anmeldung und alle weitere Informationen unter Home : Künstlersozialkasse (kuenstlersozialkasse.de)

Besteht keine Versicherungspflicht per Gesetz, können selbständig Tätige sich auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Sie können sich hier zwischen einer freiwilligen und einer Versicherungspflicht auf Antrag entscheiden.

Bei der freiwilligen Versicherung besteht der Vorteil, dass die Beitragshöhe frei zwischen einem Mindestbeitrag von derzeit 100,07 Euro und einem Höchstbeitrag von derzeit 1.404,30 Euro gewählt werden. Die freiwillige Versicherung kann jederzeit beendet werden. Allerdings kann mit der freiwilligen Versicherung grundsätzlich keine Absicherung für eine Erwerbsminderungsrente erfolgen.

Bei der Versicherungspflicht auf Antrag kann die Beitragshöhe nicht frei gewählt werden. Hier besteht die Wahl zwischen einem Regelbeitrag von derzeit 657,51 Euro und einem einkommensgerechten Beitrag. Der einkommensgerechte Beitrag beträgt 18,6 Prozent (regulärer Beitragssatz in der Rentenversicherung) vom Gewinn (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben). Im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und den darauffolgenden drei Jahren kann auch der halbe Regelbeitrag (2024 = 328,76 Euro) gezahlt werden. Die Versicherungspflicht auf Antrag endet erst bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.

Vorteil: Bei der Versicherungspflicht auf Antrag besteht weiterhin der Schutz für eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Informationen zur Absicherung von selbständig Tätigen (auch Künstler) finden Sie auch in unserer Broschüre unter:

Homepage | Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

Was passiert, wenn ich erkranke und meiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann?

Eine Versicherung in der gesetzlichen oder einer privaten Krankenkasse dient der Absicherung bei Erkrankung. Diese kann auf Wunsch auch die Zahlung von Krankengeld beinhalten. Ansprechpartner ist hier immer die eigene Krankenkasse.

Kann aufgrund einer Erkrankung eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden, kann Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Hier ist zwischen einer Rente wegen teilweiser und wegen voller Erwerbsminderung zu unterscheiden. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die noch in der Lage sind, mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich zu arbeiten. Wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, ist voll erwerbsgemindert. Die Erwerbsfähigkeit wird durch die Deutsche Rentenversicherung anhand ärztlicher Unterlagen, wie Befundberichten, Facharztgutachten oder vergleichbaren Dokumenten geprüft.

Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen auch sogenannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört, dass die Wartezeit – Mindestversicherungszeit – von fünf Jahren erfüllt ist. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge gegeben sein.

Was kann ich tun, wenn ich in Rente (auch frühzeitig) gehen muss, aber keine Rente aufgebaut habe?

Eine Rente kann nur gezahlt werden, sofern hierfür auch Beiträge entrichtet wurden. Wurden keine Beiträge gezahlt, besteht kein Anspruch auf eine Rente. Bei Bedürftigkeit kann von den Grundsicherungsämtern Grundsicherungsleistungen gezahlt werden.

Bekomme ich Frührente oder Erwerbsminderungsrente?

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen die o.g. Voraussetzungen erfüllt sein. Auch für eine Altersrente müssen neben der jeweiligen Altersgrenze versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Für eine Altersrente ab dem regulären Rentenbeginn (Regelaltersrente) muss die Mindestversicherungszeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt werden. Der regulär Rentenbeginn liegt vor alle ab 1964 Geborenen beim 67. Lebensjahr. Für früher Geborene wird die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 angehoben.

Wer die Mindestversicherungszeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt hat, hierzu zählen auch beitragsfreie Zeiten wie beispielsweise Kinderberücksichtigungszeiten oder Ausbildungszeiten, kann bereits ab dem 63. Lebensjahr eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent erhalten.

Liegt eine anerkannte Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent vor und die Versicherungszeit von 35 Jahren ist erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab dem 62. Lebensjahr mit einem Abschlag von bis zu 10,8 Prozent bezogen werden.

Wer 45 Arbeitsjahre erreicht hat, kann zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter abschlagsfrei die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten.

Weitere Informationen zu den einzelnen Altersrenten, ihren Voraussetzungen und der Anhebung der Altersgrenzen finden Sie unter folgendem Link:

Rentenarten & Leistungen | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

Und in unserer Broschüre „Die richtige Altersrente“:

Homepage | Die richtige Altersrente für Sie | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

Eine Vorsorge ist bei Künstler:innen nicht einfach, weil das Einkommen gerade so reicht (wenn überhaupt). Haben Sie noch einen Tipp / Hinweis für Freiberufler:innen, wie sie bei Krankheit oder Rente Hilfe bekommen können?

Selbständige, die eine künstlerische Tätigkeit ausüben, sollten versuchen über die Künstlersozialkasse versichert zu werden. Da diese die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung übernimmt, was dem Arbeitgeberbeitrag bei Beschäftigten entspricht, kann hierdurch eine erste Absicherung erfolgen.


Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Mühe, Frau Braubach.


Das Interview wurde von Nicole Rensmann per E-Mail im Juli 2024 geführt.
Bitte beachte auch den Artikel „Bedingungsloses Grundeinkommen – eine Wohltat für Künstler:innen“ in der selfpublisher #34 (Juni/2024) von mir.

Dieser Artikel stellt keine Versicherungs- oder Rechtsberatung dar, sondern soll lediglich informieren. Für evtl. Fehler übernimmt die Verfasserin keine Haftung.

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